Macht der Strafrichter von der in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehenden Möglichkeit, gesondert auf Geldstrafe zu erkennen, Gebrauch gemacht (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), so ist es hierfür keine tragfähige Begründung, dass die Einbeziehung der Geldstrafe unterblieben sei, weil sie die Gesamtfreiheitsstrafe insgesamt erhöht hätte und deshalb als das schwerere Strafübel anzusehen sei.
Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB wird in Fällen, in denen Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammentrifft, regelmäßig auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt, weil die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe in aller Regel günstiger für den Angeklagten ist. Anderes kann in besonderen Fallkonstellationen gelten, in denen die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe als das schwerere Übel erscheint, etwa weil sie eine Strafaussetzung zur Bewährung erschwert oder verhindert oder sonstige nachteilige Folgen für den Angeklagten nach sich zieht.
Der Angeklagte ist durch den hierin liegenden Rechtsfehler jedoch nicht beschwert, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er die Geldstrafe voraussichtlich nicht wird bezahlen können.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. November 2015 – 2 StR 462/15