Für die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe, die im Übrigen nach der Vorschrift des § 41 StGB Ausnahmecharakter hat, ist erforderlich, dass der Täter sich bereichert hat oder versucht hat, sich zu bereichern, er also eine günstigere Vermögenslage für sich angestrebt hat.
Hierfür genügt jedoch auch, wenn der Täter eine Vermögensminderung verhindert, wie es bei Urkundenfälschungen der Fall ist, die gerade der Verschleierung der Steuerhinterziehungen und damit dem Erhalt des daraus resultierenden Vermögensvorteils dienen sollten.
Bedenken begegnet für den Bundesgerichtshof auch – ohne dass es hierauf im vorliegenden Fall noch tragend ankäme – die Erwägung, dass der Angeklagte über kein Vermögen und nur geringes Einkommen verfüge, weshalb eine kumulative Geldstrafe nicht angezeigt sei.
Ein Bedürfnis für die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe wurde insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht gesehen, weil vermögende Täter häufig gerade gegenüber Geldstrafen besonders empfindlich seien. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend die Anwendung von § 41 StGB gegen einkommens- und vermögenslose Täter beanstandet, wenn diese nicht wenigstens sichere Erwerbsaussichten hatten.
Es bestehen Zweifel, ob daran uneingeschränkt festgehalten werden kann. Eine vor allem an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten ausgerichtete Auslegung des Merkmals „angebracht“ in § 41 StGB kann zu mit dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz und dem in § 40 StGB zum Ausdruck kommenden Grundgedankens des einkommensunabhängigen Strafens schwer vereinbaren Konsequenzen führen.
Die nach § 41 StGB zusätzlich verhängte Geldstrafe ist keine konfiskatorische Maßnahme. Sie ist vielmehr eine „kombinierte Übelzufügung“, wobei sich die im Entzug von Geld zu bestimmende Sanktion nach den Einkünften des Angeklagten richtet. Der Schuldgrundsatz gebietet, bei der Verhängung von Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe das Gesamtstrafübel innerhalb des durch das Maß der Einzeltatschuld eröffneten Rahmens festzulegen. Die zusätzliche Geldstrafe muss deshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmildernd berücksichtigt werden. Dürfte geringes oder fehlendes Einkommen bzw. Vermögen als Differenzierungskriterium dafür herangezogen werden, ob einem Angeklagten überhaupt die Wohltat einer kumulativen Geldstrafe zuteil wird, kann dies mit den im vorstehenden Absatz genannten Grundsätzen in Widerspruch geraten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2015 – 1 StR 389/15