Die Anrechnung von Zahlungen auf die einbezogene Geldstrafe erfolgt kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB).
Für ein Ermessen des Gerichts ist – anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) – kein Raum.
Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. November 2015 – 4 StR 378/15