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Channel: Geldstrafe - Rechtslupe
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Gesamtstrafe – und die bereits bezahlte einbezogene Geldstrafe

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Die Anrechnung von Zahlungen auf die einbezogene Geldstrafe erfolgt kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB).

Für ein Ermessen des Gerichts ist – anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) – kein Raum.

Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. November 2015 – 4 StR 378/15


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