Auch die Bezahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind. Der Strafcharakter rechtfertigt insofern keine Sonderbehandlung.
Nach der gesetzlichen Regelung in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO handelt es sich bei Geldstrafen um nachrangig zu befriedigende Insolvenzforderungen. Die Konkursordnung hatte Geldstrafen ganz vom Konkursverfahren ausgeschlossen (§ 63 Nr. 3 KO). Beiden Regelungen liegt die Wertung zugrunde, dass die Folgen strafbarer Handlungen des Schuldners diesen persönlich treffen und nicht den übrigen Insolvenzgläubigern aufgebürdet werden sollen. Als nachrangige Insolvenzforderungen müssen Geldstrafen im Insolvenzverfahren regelmäßig nicht angemeldet werden (§ 174 Abs. 3 Satz 1 InsO). Bei der Verteilung werden sie nur bedient, wenn alle vorrangigen Insolvenzforderungen befriedigt sind. Wegen des Strafcharakters kann die Haftung des Schuldners für eine Geldstrafe allerdings weder in einem Insolvenzplan ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (§ 225 Abs. 3 InsO) noch wird sie von der Erteilung der Restschuldbefreiung berührt (§ 302 Nr. 2 InsO). Dem liegt zugrunde, dass eine Geldstrafe nicht der Disposition der Gläubiger unterliegt und der Schuldner sich durch das Insolvenzverfahren der Strafe nicht entziehen können soll. Geldstrafen sind sonach in das Insolvenzverfahren einbezogen. Für sie gelten die allgemeinen Regelungen der Insolvenzordnung, soweit keine Sondervorschriften bestehen. Die Normen über die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff InsO) enthalten keine Sonderregelung. Sie sind daher auf Geldstrafen grundsätzlich anwendbar. Anfechtbar erlangte Zahlungen sind von der Justizkasse zur Insolvenzmasse zurückzugewähren (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO). Geschieht dies, lebt die Forderung des Staates auf Zahlung der Geldstrafe nach § 144 Abs. 1 InsO wieder auf.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anfechtung der Zahlung der gegen den Schuldner verhängten Geldstrafe nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegen vor. Die Zahlung war, auch wenn der Schuldner nicht direkt an die Justizkasse leistete, sondern den Geldbetrag einer dritten Person zur Verfügung stellte, damit diese ihn an die Justizkasse überwies, als mittelbare Zahlung eine Rechtshandlung des Schuldners. Sie gewährte dem beklagten Land als Insolvenzgläubiger eine Befriedigung, welche es nicht in der Art zu beanspruchen hatte. Die Inkongruenz der Zahlung folgt zum einen aus dem Umstand, dass sie erbracht wurde, nachdem die Staatsanwaltschaft ein Gesuch des Schuldners um Zahlungsaufschub abgelehnt, ihn zur sofortigen Überweisung aufgefordert und angekündigt hatte, im Falle nicht fristgerechter Zahlung müsse er mit Zwangsmaßnahmen bis hin zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe rechnen. Eine Befriedigung unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB), die auch im eröffneten Insolvenzverfahren möglich ist und keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ist wie im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung inkongruent. Zum anderen war die Zahlung auch deswegen inkongruent, weil sie durch eine dritte Person erfolgte, der die erforderlichen Mittel zuvor vom Schuldner zur Verfügung gestellt worden waren. Die Zahlung erfolgte nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und benachteiligte die übrigen Insolvenzgläubiger, weil sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts aus dem pfändbaren Vermögen des Schuldners erfolgte und daher die künftige Insolvenzmasse minderte. Auf die erfolgte Anfechtung des Insolvenzverwalters ist das beklagte Land gemäß § 143 Abs. 1 InsO zur Rückzahlung des erlangten Betrags an die Insolvenzmasse verpflichtet.
Die Zahlung wäre aber auch dann anfechtbar, wenn sie zu einer kongruenten Deckung geführt hätte. Dann wären die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt, weil die Zahlung nach dem Eröffnungsantrag erfolgte und die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines bei ihr eingegangenen Schreibens des Schuldners Kenntnis vom Eröffnungsantrag hatte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 2010 – IX ZR 16/10