Da die Entscheidung nach § 42 StGB zwingend vorgeschrieben ist, muss sich das Urteil damit befassen, wenn die Anwendung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten naheliegt.
Dies war hier der Fall, weil auf der Hand liegt, dass die Angeklagte den Betrag der Geldstrafe nicht aus laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen kann. Ein Ansparen bis zum Vollstreckungszeitpunkt kommt hier angesichts der Höhe der Geldstrafe (hier: 130 Tagessätze) nicht in Betracht. Sonstige Gründe, die einer Gewährung von Zahlungserleichterungen entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar, so dass diese grundsätzlich zwingend ist; dass auch die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft noch Zahlungserleichterungen bewilligen kann (§ 459a StPO), ändert daran nichts.
Das Revisionsgericht kann die Entscheidung nicht selbst treffen, weil das Urteil keine ausreichenden Feststellungen enthält. Dass bei Gewährung von Zahlungserleichterungen eine niedrigere Geldstrafe festgesetzt worden wäre, ist auszuschließen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 348/17
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