Die Bildung einer Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafen kommt bei solchen Geldstrafen in der Regel nicht in Betracht, die nach § 41 StGB als zweite Hauptstrafe verhängt worden sind, weil dadurch eigenständige Strafzwecke verfolgt werden.
Dies gilt uneingeschränkt aber nur bei gleichzeitiger Entscheidung über eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe und einer daneben unter den Voraussetzungen von § 41 StGB festgesetzten Geldstrafe. Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB müssen hingegen auch Umstände berücksichtigt werden, die erst später entstanden sind. Es ist daher im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 41 StGB noch vorliegen.
Liegen die Voraussetzungen für eine gesonderte Geldstrafe gem. § 41 StGB im Zeitpunkt der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht mehr vor, so kann diese Geldstrafe nicht mehr gesondert bestehen bleiben, sondern ist als Einzelstrafe in die neue Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 13. März 2013 – 32 Ss 41/13