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Geldstrafe – und die Tagessatzhöhe bei ALG II-Beziehern

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Die vom Jobcenter gezahlten Mietkosten sind bei der Bemessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen.

Bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe ist zunächst unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters das Nettoeinkommen zu bestimmen ist, das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). Zum Einkommen gehört auch die vom Jobcenter bezahlte Miete als Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten.

Von den anzurechnenden Einkünften sind jedenfalls damit zusammenhängende Ausgaben (wie z.B. Werbungskosten und Betriebsausgaben, Sozialversicherungsbeiträge) abzuziehen; außergewöhnliche Belastungen sind in der Regel ebenfalls zu berücksichtigen, nicht aber Stromkosten als allgemeine Lebenshaltungskosten.

Ratenzahlungen für Rechtsanwaltskosten und Verurteilungen zu Geldstrafen sind Anlass dafür, Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB zu prüfen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2018 – 1 StR 79/18


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