Die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe nach § 41 StGB setzt voraus, dass sich der Angeklagte “durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht” hat.
Hierzu sind Feststellungen zu treffen. Außerdem ist Voraussetzung, dass die Verhängung der Geldstrafe “unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist”. Das Urteil muss erkennen lassen, dass auch diese Voraussetzung erfüllt ist.
Zudem muss sich die Strafe in ihrer Gesamtheit im Rahmen des Schuldangemessenen halten. Das Verhältnis zwischen den Sanktionsmitteln Geld- und Freiheitsstrafe richtet sich dabei nach allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen, weshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe als bestimmende Strafzumessungstatsache Berücksichtigung zu finden hat. Das Urteil hat sich daher auch zu den Auswirkungen der Geldstrafen auf die Bemessung der Freiheitsstrafen zu verhalten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 StR 339/16